Mitteilung über das amtliche Endergebnis der Bürgermeisterwahlen in Sternberg
Der Gemeindewahlausschuss hat auf seiner Sitzung am 02. März 2023 das endgültige Wahlergebnis festgestellt. Demnach wurde Frau Kathrin Haese (SPD) zur neuen Bürgermeisterin gewählt.
Die Ergebnisse im Einzelnen:
Wahlbezirk |
Wähler gesamt |
gültige Stimmen |
ungültige Stimmen |
Taubenheim |
Haese |
1 – Bürgerbüro |
523 |
512 |
11 |
237 |
275 |
2 – Kita |
277 |
271 |
6 |
136 |
135 |
3 – Gymnasium |
356 |
351 |
5 |
161 |
190 |
4 – Briefwahl |
622 |
612 |
10 |
320 |
292 |
Gesamt |
1778 |
1746 |
32 |
854 |
892 |
Öffentliche Bekanntmachung über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahlen in Sternberg am 19.02.2023
Gemäß § 33 Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern tritt der Gemeindewahlausschuss des Amtes Sternberger Seenlandschaft zur Feststellung des Wahlergebnisses vom 19.02.2023 am
Donnerstag, dem 02. März 2023, um 11.00 Uhr, im Rathaus Sternberg,
zu einer Sitzung zusammen.
Die Sitzung ist öffentlich.
Sternberg, den 28.02.2023
gez. Steinberg
Gemeindewahlleiter
Vorläufiges amtliches Endergebnis der Bürgermeisterwahl der Stadt Sternberg
Armin Taubenheim - 854 Stimmen - 48,91 %
Kathrin Haese - 892 Stimmen - 51,09 %
Wähler Gesamt: 1778
Ungültige Stimmen: 32
Gültige Stimmen: 1746
Wahlbeteiligung: 50,8 %
Damit ist die Kandidatin Kathrin Haese zur Bürgermeisterin der Stadt Sternberg gewählt.
Sternberg, 19.02.2023
Olaf Steinberg - Gemeindewahlleiter
Bekanntmachung
zur Bürgermeisterwahl
am 19. Februar 2023 von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Am Sonntag, dem 19. Februar 2023 findet Sternberg in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters statt.
Folgende Wahlbezirke mit den dazugehörigen Wahlräumen werden eingerichtet:
Wahlbezirk Wahlraum
Sternberg I Bürgerbüro, Am Markt 2
Sternberg II Kita am Finkenkamp
Sternberg III Gymnasium, Seestraße
Der Briefwahlvorstand tritt am 19. Februar 2023 ab 16 Uhr zur Ermittlung des Ergebnisses im Rathaus Sternberg, Rathaussaal, zusammen. Die Auszählung erfolgt ab 18 Uhr.
In den Wahlbenachrichtigungen, die bis zum 28. Januar 2023 zugestellt wurden, ist der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben. Jede stimmberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Den Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen.
Jede wahlberechtigte Person erhält für die Wahl einen amtlichen grauen Stimmzettel. Der Stimmzettel enthält die Kandidaten und dahinter jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Kandidat gewählt werden soll. Die Stimmzettel sind von der stimmberechtigten Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum zu kennzeichnen und in der Weise zu falten, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist vom Wählenden in die Wahlurne zu legen
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefabstimmung oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal der Stadt teilnehmen. Wer durch Briefabstimmung teilnehmen will, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wer mit Wahlschein in einem Wahllokal der Stadt an der Wahl teilnehmen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Stimmberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).
Jeder Stimmberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Diese Strafbestimmungen gelten gemäß § 108d des Strafgesetzbuches auch bei Volksentscheiden.
Sternberg, den 10.02.2023 Steinberg
Gemeindewahlleiter
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters in der Stadt Sternberg am 19. Februar 2023
(amtlich bekannt gemacht am 05.01.2023 auf www.stadt-sternberg.de/ortsrecht/wahlen)
Das Wählerverzeichnis zur den oben aufgeführten Wahl für den Wahlbezirke Sternberg wird in der Zeit vom 30. Januar 2023 bis 03. Februar 2023 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 03. Februar 2023 bis 12 Uhr bei der Stadt Sternberg, Bürgerbüro, Am Markt 2, 19406 Sternberg Einspruch einlegen.Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 28. Januar 2023 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen/ einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl hat, kann an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen. Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter. Ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält den Wahlschein,
wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO M-V) bis zum 27. Januar 2023 oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der LKWO M-V bis zum 03. Februar 2023 versäumt hat.
wenn sein Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung
erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 17. Februar 2023, 12 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
einen amtlichen Stimmzettel,
einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausge
händigt werden, wenn diese den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der ver
tretenen Person vorlegt. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlbehörde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. (§ 20 Absatz 2 Satz 2 LKWO).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein der Bürgermeisterwahl so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Sternberg, den 05. Januar 2023 Steinberg
Gemeindewahlleiter
Öffentliche Bekanntmachung
Zugelassene Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl am 19.2.2023
Gemäß § 20 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) fand am 20.12.2022 die öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses, auf der über die Zulassung der Kandidaten entschieden wurde, statt.
Folgendes wurde festgestellt:
Bis zum Abgabetermin für die Kandidatenvorschläge (6.12.2022) gab es drei Bewerbungen. Mit Schreiben vom 09.12.2022 hat ein Kandidat seine Einzelbewerberkandidatur aus persönlichen Gründen zurückgezogen.
Dem Wahlausschuss lagen damit zwei Kandidatenvorschläge vor. Alle notwendigen Unterlagen wurden vollständig eingereicht. Bei der Vorprüfung der eingereichten Unterlagen wurden keine Mängel festgestellt.
Der Gemeindewahlausschuss hat folgende Kandidaten zugelassen:
Wahlvorschlag Name, Vorname Geb.-Jahr Beruf
1. CDU Taubenheim, Armin 1959 Bürgermeister
2. SPD Haese, Kathrin 1973 Dipl.-Betriebswirtin
Sternberg, 22.12.2022
gez. Steinberg
Gemeindewahlleiter
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Zulassung der Kandidaten für die Bürgermeisterwahl am 19.2.2023
Gemäß § 20 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) findet die öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses, auf der über die Zulassung der Kandidaten entschieden wird, am
Donnerstag, dem 22. Dezember 2022,
um 14 Uhr, im Rathaus Sternberg, Magistratszimmer,
statt.
Der Wahlausschuss tagt öffentlich und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen weiteren Mitglieder beschlussfähig (§ 10 Abs. 3 LKWG M-V).
Sternberg, 21.12.2022
gez. Steinberg
Gemeindewahlleiter
Öffentliche Bekanntmachung
Berufung des Gemeindewahlausschusses zur Bürgermeisterwahl am 19.2.2023
Gemäß § 10 Abs. 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) gebe ich die in den Gemeindewahlausschuss für die Stadt Sternberg berufenen Beisitzer öffentlich bekannt.
Neben dem Gemeindewahlleiter und der stellvertretenden Gemeindewahlleiterin gehören dem Wahlausschuss folgende Personen an:
Frau Katja Fregien
Frau Gabriele Schreiner
Frau Cindy Kollodzey
Frau Brit Käker
Sternberg, 16.12.2022
gez. Steinberg
Gemeindewahlleiter
Amtliche Bekanntmachung
Wahlbekanntmachung zur Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters der Stadt Sternberg Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/ des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Sternberg
Gemäß § 14 LKWG M-V (Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2021 (GVOBl. M-V S.573), fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/ des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Sternberg auf.
1. Wahltag
Am Sonntag, den 19. Februar 2023, findet die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/ des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Sternberg statt. Eine eventuell nötige Stichwahl wird am Sonntag, dem 05. März 2023, durchgeführt.
Die hauptamtliche Bürgermeisterin/ der hauptamtliche Bürgermeister wird gemäß § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Sternberg für 7 Jahre gewählt. Die Amtszeit der Amtsinhaberin endet am 30.04.2023.
2. Abgabeort und Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
Gemäß § 62 Absatz 4 LKWG sind die Wahlvorschläge bis spätestens am 75. Tag vor der Wahl, also am Dienstag, den 06.12.2022, 16.00 Uhr, (Ausschlussfrist) beim Gemeindewahlleiter unter folgender Anschrift schriftlich einzureichen:
Amt Sternberger Seenlandschaft
Gemeindewahlleiter
Am Markt 01
19406 Sternberg
Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (06.12.2022) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
3. Wahlvorschlagsträger
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien), von Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen) oder von einer einzelnen Person (Einzelbewerber) eingereicht werden (§ 15 LKWG M – V).
Mehrere Parteien und/ oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
4. Anforderungen an Form und Inhalt der Wahlvorschläge und an deren Aufstellung
Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl sind
a) für Parteien und Wählergruppen auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 und
b) für Einzelbewerber auf dem Formblatt 5.2 der Anlage 5 zur Landes- und Kommunalwahlordnung M-V einzureichen. Auf die Einhaltung der Vorschriften zum Inhalt und zur Form der Wahlvorschläge sowie die Regelungen zu den persönlichen Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten (§§ 15,16, 62 und 66 LKWG M-V) und der §§ 24 LKWO M-V (Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern) weise ich hin:
Jeder zur Direktwahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters eingereichte Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet der Stadt Sternberg.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss deren Namen und, soweit vorhanden, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort tragen.
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Nachnamen.
Die Bewerberin bzw. der Bewerber einer Partei oder Wählergruppe wird in einer Mitglieder oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie oder er wird in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Hinsichtlich des Zustandekommens der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen wird ausdrücklich auf das in § 15 Abs. 4 LKWG M-V vorgeschriebene Verfahren verwiesen.
Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag, an dem eine oder mehrere Parteien beteiligt sind, muss die Bewerberin/der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Aufforderung des Gemeindewahlleiters ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.
In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.
Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt auch für das Führungszeugnis und das amtsärztliche Gesundheitszeugnis.
5. Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Unionsbürgern
Unionsbürger (Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei der Bürgermeisterwahl kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die
nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 27.01.2023 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 13.01.2023 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.
6. Formblätter
Die amtlichen Formblätter können ihnen auf Anforderung durch die Gemeindewahlbehörde kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die Formblätter stehen zusätzlich auf der Homepage der Stadt Sternberg www.stadt-sternberg.de/Ortsrecht/Wahlen/ zur Verfügung. Außerdem sind die Formulare auf der Seite des Landeswahlleiters Mecklenburg-Vorpommern unter www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/ herunterzuladen.
Sternberg, den 26.09.2022
gez. Olaf Steinberg
Gemeindewahlleiter